Vor zwei Jahren lief im Kino ein Animationsfilm, in dem gezeigt wurde, was Haustiere während der Abwesenheit der Herrchen und Frauchen so unternehmen. Juristen konnten den Film aufgrund der vielen sich ergebenden Haftungsfragen eigentlich gar nicht entspannt genießen.

Tierhalter-Gefährdungshaftung

Tiere reagieren ihrer Natur entsprechend, ihr Verhalten wird daher als unberechenbar angesehen. Aus diesem Grund geht von Tieren grundsätzlich eine Gefahr aus, die sich in der Tötung oder Verletzung von Menschen oder der Beschädigung von Sachen verwirklichen kann.
Der Gesetzgeber hat daher bestimmt, dass derjenige, der ein Tier hält, für die von dem Tier verursachten Verletzungen und Schäden einzutreten und Schadensersatz zu leisten hat. Hierbei sind folgende Unterscheidungen zu beachten:

Haustiere

Der Halter eines Haustieres ist entsprechend für alle Schäden, die sein Haustier verursacht, verantwortlich. Es muss sich für diese Haftung die für das Tier typische Gefahr realisieren. Wird dies festgestellt, sind alle Schäden, die hierauf zurückzuführen, ohne Begrenzung zu ersetzen, das kann also sehr weitgehend sein.
Eine Haftung des Halters kann aber dann beschränkt sein oder gar ausscheiden, wenn dem Geschädigten der Vorwurf eines eigenen Fehlverhaltens gemacht werden kann, das den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Dies ist der häufigste Diskussionspunkt in solchen Streitigkeiten.

Nutztiere

Die Haftung für Nutztiere ist in einem entscheidenden Punkt abweichend geregelt. Nutztiere sind solche Tiere, die von dem Halter für seinen Beruf oder seine Erwerbstätigkeit gehalten werden oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind. Hierunter fallen also z.B. Jagd- oder Polizeihunde bzw. -Pferde, Blindenhunde und Therapietiere.
Verursacht ein solches Nutztier einen für das Verhalten des Tieres typischen Schaden, gilt für die Haftung des Halters gegenüber dem Geschädigten die Einschränkung, dass der Halter einen Entlastungsbeweis führen kann. Hierfür muss er den Nachweis bringen, dass der Schaden nicht vermeidbar war oder bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch eingetreten wäre.
Bei Tieren, die der Halter für seine Erwerbstätigkeit einsetzt – dies sind die zu seinem Nutzen gezogenen und gehaltenen zahmen Tiere wie Pferd, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze, Geflügel und Stallkaninchen – wird davon ausgegangen, dass dieser seine Tiere besser beherrscht, weshalb anderen Menschen zugunsten der Erwerbsmöglichkeit des Halters ein geringerer Schutz gewährt wird.

Kamele und andere Sonderfälle

Die Privilegierung der Nutztierhalter kommt den Haltern von Kamelen (OLG Stuttgart) und anderer in Deutschland untypischer Tiere nicht zugute. Sie wer-den wir Haustiere behandelt, weshalb der Halter eines solchen Tieres ohne Möglichkeit einer Entlastung, dass er sich pflichtgemäß verhalten hat, unbegrenzt haftet.
Wer haftet?
Grundsätzlich haftet erst einmal der Halter eines Tieres. Dies ist die Person, die die Sachherrschaft über das Tier hat, die für dessen Aufenthalt verantwortlich ist und diesen bestimmen kann oder die ein eigenes Interesse an der Verwendung des Tieres hat. Dies muss nicht zwingend der Eigentümer des Tieres sein.
Die Verantwortung geht dann auf eine andere Person über, wenn diese einen Vertrag zur Übernahme der Aufsicht über das Tier abschließt. Als Beispiel kann hier das Gestüt genannt werden, bei dem ein Pferd gegen Zahlung eines Entgelts eingestellt wird.
Der Tierführer kann sich jedoch wieder entlasten, wenn er nachweist, dass er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Hierfür trifft den Tierführer die Beweislast.
Führen Kinder den Familienhund aus und kommt es dabei zu einem Schaden, kommt es darauf an, ob das Kind bereits geistig und körperlich in der Lage war, den Hund ordnungsgemäß zu führen. Hat das Kind die Fähigkeiten und kommt es zu einem Schaden, können Eltern die Inanspruchnahme leichter abwenden.
Empfehlung

Tierhalten ist dringend eine Tierhalterhaftpflicht angeraten, die individuell für das Tier abgeschlossen werden sollte. Wird die Aufsicht auf Dritte übertragen, sollten diese in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Für Kinder empfiehlt sich dann zusätzlich eine Haftpflichtversicherung.

Thorsten Harnack, Rechtsanwalt