Wir Eltern freuen uns auf die Zeit mit unseren Kindern. Oft reichen aber die Urlaubstage berufstätiger Eltern nicht aus, während der gesamten Ferien die Betreuung der Kinder zu gewährleisten, gerade wenn beide Elternteile arbeiten und keine Verwandten zur Unterstützung verfügbar sind.
Die Lösung ist dann eine Ferienbetreuung. Damit die Ferien gut verlaufen und keine bösen Überraschungen bieten, empfiehlt es sich, auf ein paar Punkte zu achten.

Betreuungsmöglichkeiten

Es gibt ein breites Angebot an Ferienprogrammen, nicht nur auf lokaler, sondern auch auf regionaler, überregionaler und internationaler Ebene. Anbieter von Ferienbetreuung sind die Träger der schulischen Nachmittagsbetreuung, Kirchen, Vereine, Firmen oder die Kommune. Es gibt auch regionale Sportprogramme, überregionale Ferien- und Abenteuercamps oder internationale Sprachreiseferien.

Teilnahmebedingungen

Allen Programmen ist gemein, dass sie gebucht werden müssen und dass mit der Buchung ein Vertrag geschlossen oder Teilnahmebedingungen akzeptiert werden. Diese Regelwerke legen nicht nur die Leistungen in der Betreuung fest, also was den Kindern geboten wird, sondern auch die Anforderungen an die Betreuung der Kinder und die Aufsichtspflicht – und damit die Grundlage für die Frage, ob der Träger haftet, wenn unseren Kindern etwas passiert.
Kennt man die Ferienbetreuung noch nicht, sollte neben den eigentlichen Leistungen des Programmes – Anreise, Programm, Unterbringung und Verpflegung – die Qualifikation und Erfahrung der eingesetzten Betreuer in Augenschein genommen werden. Diese sollten den gestellten Aufgaben während der Betreuung und der damit verbundenen Aufsichtspflicht gewachsen sein, also das Programm attraktiv gestalten und die Kinder pflichtgemäß beaufsichtigen können.
Da auch mal etwas schief gehen kann, sind Regeln zum Verhalten und den Befugnissen der Betreuer wichtig, insbesondere ob sie Notfallmaßnahmen treffen dürfen, Ärzte einschalten oder Pflaster, Cremes oder Medizin verabreichen oder Zecken ziehen dürfen. Wichtig sind auch Regelungen dazu, inwieweit Kinder Aufsicht beim Schwimmen oder anderen Aktivitäten benötigen oder erhalten sollen.

Weiterhin sollten sich die Anbieter vorbehalten, Kinder von den Aktivitäten teilweise oder ganz auszuschließen, wenn sie sich nicht an Verhaltensregeln halten und die Gruppe stören oder Aktivitäten gefährden.

Regress bei Nichtgefallen?

Es kann immer etwas passieren, keiner wünscht sich das. Sachen gehen kaputt oder verloren oder Kinder verletzen sich. Oder den Kindern hat das Programm oder die Gruppe nicht gefallen. Dann stellt sich stets die Frage, ob hierfür der Anbieter verantwortlich ist und gegebenenfalls Regressansprüche gestellt werden können.

Sollen Negativerlebnisse Grundlage von Regressansprüchen sein, kommt es darauf an, ob der Veranstalter die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat nd ob hierfür der Nachweis erbracht werden kann.

Bei der Ferienbetreuung vor Ort ist das schnell geklärt. Camps oder Reisen sind oft Pauschalreisen, bei der die Reiseleitung vor Ort kontaktiert werden müsste. Inwieweit das die Kinder hinbekommen, hängt von diesen ab. Hier zeigt sich dann meistens sehr deutlich, wie gut der Veranstalter organisiert ist.
Geht etwas kaputt oder verloren, ist der Nachweis des Verschuldens des Veranstalters schwierig, Ansprüche gegen die Eltern anderer Kinder sind nur schwer durchsetzbar, da die Kinder nicht haften und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, da sie auf den Veranstalter übertragen ist.
Ein wesentlicher Faktor für das Gelingen des Programmes ist auch die Auswahl des richtigen Programmes für das Kind. Hier sind aber insbesondere die Eltern gefragt, die ihre Kinder kennen. Nicht jedes Nichtgefallen ist eine Schlechtleistung des Veranstalters.

Fotos und Datenschutz

Regelungen zu Fotos und Datenschutz vermeiden böse Überraschungen. Fotos von Kindern dürfen vom Veranstalter nur gemacht werden, wenn Eltern dem Fotografieren und der geplanten Verwendung zustimmen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Fotos nur zwischen den Eltern der Teilnehmer ausgetauscht oder in Broschüren, Flyern, bei Präsentationen oder im Internet verwendet werden sollen. Jeder Verwendungsart muss zugestimmt werden. Bei Verletzungen können Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden.
Die Nennung des Namens des Kindes unterliegt zwar dem Datenschutz, sie kann jedoch erforderlich werden, damit Vereine Fördergelder beantragen können. Dann sollten Eltern ihre Zustimmung wohlwollend prüfen.

Thorsten Harnack, Rechtsanwalt