Die STVZO sieht vor, dass alle Fahrräder zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen besitzen! Weiterhin benötigt das Fahrrad Pedalreflektoren, eine Vorderleuchte, eine Rückleuchte und eine helltönende Glocke. In den Reifen müssen entweder, wie früher standardmäßig, zwei Reflektoren in den Speichen angebracht sein oder es befinden sich direkt an den Reifen retroreflektierende Streifen. Die dritte Möglichkeit sind Speichenröhrchen, die dann allerdings an jeder einzelnen Speiche angebracht sein müssen, dafür aber auch eine starke Leuchtkraft entwickeln. Ein weißer Frontstrahler und ein roter Rückstrahler „Z“ (im Reflektor muss ein Z stehen) komplettieren die verkehrssichere Ausstattung eines Fahrrades in Deutschland.

Natürlich sollte man vor Fahrtantritt den Reifendruck und das Reifenprofil überprüfen, sowie alle wichtigen Verschraubungen auf Festigkeit hin checken! Die Fahrradkette sollte gut gepflegt werden, denn diese ist elementar wichtig für geschmeidiges und effektives Radfahren.

Richtige Fahrradbekleidung:

o Grundsätzlich sollte jeder Radfahrer einen passenden Fahrradhelm tragen (auch wenn es in Deutschland keine Helmpflicht gibt)
o Es sollte nach Möglichkeit helle, auffällige und bequeme Kleidung getragen werden. Sehr zu empfehlen sind dabei Kleidungsstücke mit reflektierenden Elementen (z.B. an Jacken oder Hosen) oder Accessoires, wie z.B. reflektierende „Klickbänder“ an Arm oder Bein.
o Es sollten auf jeden Fall feste Schuhe getragen werden. Flipflops, Badeschuhe oder ähnliches Schuhwerk sind absolut untauglich
und sogar gefährlich! Optimal sind Schuhe ohne Schnürsenkel, da Schnürsenkel sich in der Kette verfangen oder um das Pedal wickeln können!
o Die Kleidung sollte auf keinen Fall das Sichtfeld und auch die Bewegungsfreiheit
einschränken!
o Weite Hosen, lange Gewänder oder Kleider sind gefährlich, da diese sowohl in die Kette als auch in die Speichen gelangen und für
gefährliche Situationen sorgen können.

Tipps und Tricks für Fahranfänger

Wir möchten Ihnen jetzt ein paar Übungen vorstellen, die Sie mit Ihren Kindern auf Feldwegen oder verkehrsberuhigten Flächen und Plätzen selbst durchführen und somit die motorischen Fähigkeiten Ihres Kindes fördern können.

Übung 1 – Spurhalten:
Sie malen mit Kreide zwei Striche im Abstand von 20–30 Zentimeter parallel zueinander (ca. 8–10 Meter lang) auf und lassen Ihr Kind diese Spur durchfahren.

Übung 2 – Schulterblick:
Sie stehen hinter Ihrem Kind und lassen es nach vorne losfahren. Sie zeigen eine beliebige Anzahl Finger Ihrer Hand und das Kind hat die Aufgabe, während der Fahrt nach hinten zu schauen und laut die Anzahl der Finger zu sagen.
Übung 1 und 2 können für Fortgeschrittene auch kombiniert werden.

Übung 3 – Bremsen:
Sie nehmen zwei Konservendosen und legen einen länglichen, eckigen Gegenstand (Zollstock, Lineal o.ä.) darauf. Das Kind soll möglichst nah an den Gegenstand heranfahren ohne diesen jedoch zu berühren. Zuerst mit langsamer Geschwindigkeit, die nach und nach gesteigert werden sollte. Der Gegenstand sollte dabei nicht fallen.

Übung 4 – Einhändig fahren:
Das Kind bekommt einen Tennisball o.ä. in die Hand und soll diesen während der Fahrt in einen von Ihnen gehaltenen Eimer ablegen. Als Partnerübung können Sie Ihrem Kind entgegenfahren und Sie übergeben abwechselnd den Ball oder etwas gut Greifbares.

Übung 5 – Slalom und Kurven fahren:
Wenn Sie Pylone haben, kann man mit diesen einen Slalom abstecken. Alternativ kann man natürlich auch andere Gegenstände dafür benutzen. Mit Kreide kann man Kurven, Schlangenlinien und Kreise aufmalen, die das Kind dann mit dem Rad abfahren soll. Zur Steigerung kann man das Ganze dann auch einhändig machen.

Fahren Sie probehalber alle Übungen vorher ab, um zu testen, ob die Übung Ihr Kind auch nicht überfordert oder gar unlösbar ist!

Tipps für Eltern

Fahren Sie gemeinsam mit ihren Kindern Fahrrad und erläutern Sie unterwegs die Verkehrsregeln und erlebten Situationen

Üben Sie mit Ihren Kindern in kleinen Schritten und berücksichtigen Sie dabei die kognitiven und motorischen Fähigkeiten Ihres Kindes

Die wichtigsten Übungsinhalte sind:

Grundregeln wie Rechtsfahrgebot, Fahrradwegbenutzung, Sicherheitsabstand von mindestens drei Fahrradlängen

Das Vorbeifahren am Hindernis

Die Vorfahrtregeln
– Rechts vor links
– Vorfahrtregelnde Schilder
– Lichtzeichenanlage („Ampel“)

Das sichere Abbiegen nach rechts und vor allem nach links!

Richtiges Verhalten in Einbahnstraßen und im Kreisverkehr

Das verkehrssichere Fahrrad

Zur vorgeschriebenen Ausstattung gehören:

1. Beleuchtung / §§ 67, 67a StVZO
Zum 1. Juni 2017 wurden u.a. die Vorschriften der StVZO zur Fahrradbeleuchtung grundlegend überarbeitet. Alle lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig, grundsätzlich fest montiert und ständig betriebsbereit sein.
Neu: „Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden“. Daraus folgt, dass Radfahrer eine generelle Mitführpflicht nicht mehr besteht. Alle Beleuchtungseinrichtungen müssen das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes tragen. Diese K-Nummer erkennen Sie an einer Wellenlinie, einem großen „K” und einer Zulassungsnummer.

o Vorn / § 67 (3) StVZO:
– Ein oder zwei* Frontscheinwerfer (weißes Abblendlicht), die mit einem Dynamo, Akku oder einer Batterie verbunden sind.
– Ein oder zwei* Rückstrahler für weißes Licht, die in die Beleuchtungskörper der Scheinwerfer integriert werden dürfen.
Neu: „Scheinwerfer dürfen mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht […] ausgerüstet sein. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig“.
Die Scheinwerfer müssen so eingestellt sein, dass sie nicht blenden dürfen**.

o Hinten / § 67 (4) StVZO:
– Ein oder zwei* Schlussleuchten (rotes Licht) die mit einem Dynamo, Akku oder einer Batterie verbunden sind.
– Ein oder zwei* Rückstrahler der Kategorie „Z“ (für rotes Licht), die in die Beleuchtungskörper des Rücklichts integriert werden dürfen***.
Neu: „Schlussleuchten dürfen mit einer Bremslichtfunktion […] ausgerüstet sein. Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig“. Das Standlicht der Schlussleuchte darf unabhängig vom Frontscheinwerfer funktionieren.J

o Seitlich / § 67 (5) StVZO:
– Mindestens je zwei gelbe Speichenrückstrahler (Katzenaugen) für Vorder- und Hinterrad oder weiße retroreflektierende Streifen an den Rädern oder weiße retroreflektierende Speichen (-hülsen).
– Pedale, die nach vorn und hinten mit gelben Reflektoren versehen sind.
Neu: Die lichttechnischen Vorschriften für Fahrradanhänger ergeben sich neu aus § 67a StVZO.

* Neu: Die Vorschrift, den Lichtkegel des Scheinwerfers so zu neigen, dass der hellste Punkt 5 m vor dem Fahrrad auf halber Höhe liegt, ist weggefallen.
** gilt für Fahrräder mit einer Breite über 1m
*** Neu: Ein zweiter kleiner, niedrig angebrachter Rückstrahler wird nicht mehr gefordert.

2. Bremsen / § 65 (1) StVZO
Je eine (unabhängig wirkende) Vorderrad- und eine Hinterradbremse.

3. Schalleinrichtungen / § 64a StVZO
Eine hell tönende Glocke, keine Radlaufglocke, Hupe oder ähnliches.

Fehlende oder nicht vorschriftsmäßige Einrichtungen stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar !!!

Bußgeldvorschriften gemäß Bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog vom 18.05.2017:

TBNR 364100:
Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen15 Euro

TBNR 365000:
Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen 10 Euro

TBNR 367100:
Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen

Wichtig für den Radfahrer:

Für Fahrradfahrer besteht in Deutschland keine Helmpflicht, aber das Tragen des Fahrradhelms und reflektierender Kleidung erhöht die Verkehrssicherheit – deshalb bitte mit Fahrradhelm fahren und reflektierende Kleidung / Zubehör benutzen!

Für Fragen stehen Ihnen die Verkehrserzieher Ralf Drexelius;
Leiter der Jugendverkehrsschulen unter Telefon: 0 61 51 - 87 56 - 450
oder dvs-vi-jvsda.ppsh@polizei.hessen.de gerne zur Verfügung.

Ein Beitrag von Ralf Drexelius, Leiter der Jugendverkehrsschulen in Zusammenarbeit mit der Verkehrsprävention & Medienpädagogik, E4, Polizeipräsidium Südhessen